Montag, 28. März 2011

Internationale Regulierungsvorhaben – Auswirkungen auf die Schweiz

Auf internationaler Ebene sind mannigfaltige Regulierungsbestrebungen im Gange, welche Auswirkungen auf den Fondsplatz Schweiz haben werden. Insbesondere erwähnenswert ist die EU-Richtlinie über die Manager alternativer Investmentfonds („AIFM“-Richtlinie; „AIFMD“) sowie die UCITS IV-Richtlinie. Im Gegensatz zur AIFMD, welche von der Öffentlichkeit als Antwort auf die Finanzkrise wahrgenommen wird, stellt die UCITS IV-Richtlinie keine direkte Folge der Finanzkrise dar.

AIFM-Richtlinie

Mit der AIFMD unterstellt die EU zwingend alle Manager von non-UCITS einer Aufsicht. Diese zwin-gende Unterstellung reiht sich nahtlos in eine Reihe weiterer internationaler Vorhaben im Bereich der Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen ein. So hielt unter anderem die IOSCO in ihrem Final Report on Hedge Funds Oversight vom Juni 2009 fest, dass die Manager von Hedge Funds weltweit einer Aufsicht unterstellt werden sollten. In verschiedenen ausländischen Regulierungsvorha-ben werden neu nicht nur Hedge Fund Manager, sondern alle Manager von kollektiven Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt. Die USA beispielsweise haben mit dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act eine Registrierungspflicht für bislang nicht beaufsichtigte Manager kollektiver Kapitalanlagen eingeführt.

UCITS IV-Richtlinie

Im Gegensatz zur AIFMD ist die UCITS IV-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG des europäischen Parla-ments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend UCITS) nicht eine direkte Folge der Finanzkrise, sondern wurde bereits Mitte 2009 verabschiedet und trat anfangs Dezember 2009 in Kraft. Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 30. Juni 2011 die erfor-derlichen Vorschriften und wenden diese ab dem 1. Juli 2011 an.

Während die Bestimmungen zum Kommunikationsverfahren zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und zu deren Zusammenarbeit für die Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat der EU per se nicht relevant sind, können andere Bestimmungen, beispielsweise jene zu den Master-Feeder-Strukturen von UCITS und den „Wesentlichen Informationen für den Anleger“, durchaus bestimmte Auswirkungen für den Fondsplatz Schweiz haben.

Vermögensverwaltungsbranche im Wandel

Neben internationalen Regulierungsvorhaben wie der AIFMD erhöhen auch nationale Entwicklungen den Druck auf die institutionelle Vermögensverwaltungsbranche, sich einer Aufsicht unterstellen zu lassen. So arbeiten einerseits Kunden vermehrt nur noch mit bewilligten Instituten zusammen und andererseits bestehen auch regulatorische Bestrebungen, für die Vermögensverwaltungstätigkeit nur noch unterstellte Bewilligungsträger zuzulassen. So ist beispielsweise geplant, dass als Vermögens-verwalter von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einzig von der FINMA beaufsichtigte Personen und Institute tätig sein dürfen (vgl. FINMA Aktuell-Meldung vom 15. Februar 2011 zum Thema „Ver-nehmlassung zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge – Stellungnahme der FINMA“).

Kontrollpflichten einer Depotbank

Aufgrund der Unabhängigkeit von der Fondsleitung und dem Asset Manager nimmt die Depotbank eine besondere und wichtige Rolle im Kollektivanlagengesetz (KAG) ein. In ihrer Funktion soll sie we-sentlich zu einem erhöhten Schutz der Anleger beitragen. Die Aufgaben einer Depotbank sind in den Art. 73 KAG i.V.m. 104 KKV geregelt. Neben der Aufbewahrungsfunktion besorgt die Depotbank die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr. Zudem nimmt die Depobank noch verschiedene Kontrollfunktionen wahr. Diese sind in Art. 73 Abs. 3 KAG aufgeführt. So ist die Depot-bank unter anderem für die Kontrolle der korrekten Berechnung des Nettoinventarwertes und für die Überprüfung der Anlageentscheide hinsichtlich der Kompatibilität mit dem Gesetz und dem Fondsver-trag verantwortlich. Die Depotbank hat ihre Kontrollfunktionen gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften für alle von ihr verwahrten kollektiven Kapitalanlagen auszuführen. Die Art des Fonds oder der Anlegerkreis (Publikumsfonds oder Fonds für qualifizierte Anleger) spielen für die Ausgestal-tung dieser Kontrollfunktionen keine Rolle.

Internationales

IOSCO
Das Technical Committee (TC) der IOSCO publizierte im Februar 2011 seinen „Principles on Point of Sale Disclosure Final Report“, worin u.a. sechs “Principles for Disclosure of Key Information in regard to CIS prior to the Point of Sale” empfohlen werden. Die Prinzipien werden nachfolgend übersetzt wieder gegeben, nicht zuletzt weil sich auch die EU im Rahmen der UCITS IV-RL intensiv mit dieser Problematik auseinander gesetzt hat:

Prinzip1: Die wesentlichen Informationen sollen den Anleger informieren über die grundsätzli-chen Renditen, Risiken, Begriffe, Produktkosten und Entschädigungen und Konflikte i.Z.m. dem Finanzintermediär, über den das Produkt verkauft wird.

Prinzip 2: Die wesentlichen Informationen sollen einem Anleger vor dem Vertragsschluss kos-tenlos abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, sodass der Anleger die Infor-mationen abwägen und eine informierte Entscheidung betreffend die Anlage treffen kann.

Prinzip 3: Die wesentlichen Informationen sollen in einer Weise abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, welche für den Zielanleger angemessen ist.

Prinzip 4: Die wesentlichen Informationen sollen in klarer Sprache und in einem einfachen, zu-gänglichen und vergleichbaren Format sein, welches eine sinnvolle Vergleichbarkeit des CIS mit anderen konkurrierenden CIS Produkten erleichtert.

Prinzip 5: Die Offenlegung der wesentlichen Informationen soll klar, genau und für den Zielanle-ger nicht irreführend sein. Offenlegungen sollen regelmässig aktualisiert werden.

Prinzip 6: Beim Entscheid, welche Offenlegungspflichten den Finanzintermediären und den Pro-duktproduzenten aufzuerlegen sind, sollen die Regulatoren berücksichtigen, wer die Kontrolle über die offen zu legende Information hat.

EU / PRIPs

Anlegerschutz durch harmonisierte und leicht verständliche Information ist nicht bloss für UCITS ein Thema, vielmehr hat die EU-Kommission bereits im April 2009 dem Parlament und dem Rat in einer Mitteilung zu den so genannten „Packaged Retail Investment Products“ (PRIPs) dargelegt, wie sie vorgehen will, um die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Informationspflichten und Ver-triebspraktiken bei PRIPs mit der Marktrealität in Einklang zu bringen. Vorgeschlagen wurde ein hori-zontaler Ansatz, der unabhängig davon, wie ein Produkt gestaltet ist oder vertrieben wird, eine kohä-rente Grundlage für die Regelung von Informationspflichten und Vertriebspraktiken auf europäischer Ebene bildet.

Lesen Sie die vollständige Ausführung in der FINMA-Mitteilung 21 (2011) – 28. Februar 2011: Internationale Regulierungsvorhaben - Auswirkungen auf die Schweiz



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4. Jahresforum Effiziente Fonds Services

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vom 23 - 25 Mai 2011 im Dorint Pallas Wiesbaden

Dienstag, 22. März 2011

Deutsche Bank wegen Zinswette zu Schadenersatz verurteilt

Bundesgerichtshof

Der Branchenprimus muss 540.000 Euro an ein mittelständisches Unternehmen zahlen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat Signalwirkung: Die Bank hatte mit zahlreichen Mittelständlern und Kommunen vergleichbare Geschäfte abgeschlossen.


Die Deutsche Bank  muss dem Hygieneartikel-Hersteller Ille wegen unzureichender Beratung bei einer riskanten Zinswette 540.000 Euro Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben: Die Deutsche Bank hat zahlreichen Mittelständlern und Kommunen sogenannte Zinsswaps verkauft, die sich in der Finanzkrise negativ entwickelten.
Dem hessischen Unternehmen Ille hatte das Institut Anfang 2005 empfohlen, einen sogenannten Spread Ladder Swap abzuschließen. Es handelte sich praktisch um eine Wette darauf, dass sich die Differenz zwischen Zwei-Jahres-Zinssatz und Zehn-Jahres-Zinssatz deutlich ausweiten wird. Da das Gegenteil eintrat, erwies sich der Vertrag für Ille als Verlustgeschäft. Das Unternehmen stieg daher vorzeitig aus der auf fünf Jahre angelegten Wette aus. Die Deutsche Bank verlangte dafür eine Ausgleichszahlung von 567.000 Euro.
Ille setzte sich zur Wehr und zog vor Gericht. Der Mittelständler warf dem Geldhaus fehlerhafte Beratung und Täuschung vor. Die Deutsche Bank habe verschwiegen, dass der Spread Ladder Swap zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen negativen Marktwert hatte. Das heißt, auf den Finanzmärkten wurde schon damals davon ausgegangen, dass Ille mit dem Geschäft 80.000 Euro Verlust machen würde. Die daraus entstehenden Ansprüche an das Unternehmen verkaufte die Deutsche Bank weiter und sicherte sich damit einen unmittelbaren Vorteil.

Dass die Bank diese Umstände nicht offenlegte, wertete der BGH als Verstoß gegen die Beratungspflicht. Zwar seien Kreditinstitue nicht verpflichtet, bei der Vermittlung von Anlageprodukten darauf hinzuweisen, dass sie damit einen Gewinn erzielen. Im konkreten Fall gehe der Interessenkonflikt aber weiter. Die Deutsche Bank habe die Risikostruktur des Spread Ladder Swaps "bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat", heißt es in der Urteilsbegründung.
Zu den Folgen der Entscheidung für weitere Verfahren gegen die Deutsche Bank wollte sich deren Anwalt zunächst nicht äußern. Er sagte der Nachrichtenagentur dpa, die Zahl der Klagen sei überschaubar, legte sich hinsichtlich der Schadenersatzforderungen aber nicht fest. Die Deutsche Bank haben eine "angemessene Risikovorsorge" getroffen. 

Montag, 21. März 2011

Japanischer YEN Markt im Zuge der Krise

Bankingclub hat einen interessanten Kommentar als Market Snapshot zum Thema Japan und YEN veröffentlicht. Hier ist ein Auszug davon:

Der japanische Finanzminister hat immer gesagt, er könne jederzeit die Bank of Japan dazu verpflichten, in den Devisenmärkten zur Schwächung der Landeswährung zu intervenieren. Nach dem rasanten Anstieg des Yen in der vorvergangenen Nacht hieß es, die G7 Notenbankchefs und Finanzminister würden sich bald über die Lage in Japan und an den Finanzmärkten nach der Katastrophe vom 11. März ins Benehmen setzen. Yen-Reaktion? Keine. Dann hieß es, bereits in der kommenden (also von jetzt aus gesehen, in der vergangenen) Nacht würden sich die G7-Vertreter zu einer Telefonkonferenz einfinden. Yen-Reaktion? Keine. Vorherrschende Meinung unter den Devisenhändlern: Japan wird sich von seinen Länderkollegen das OK einholen, zur Schwächung des Yen in den Devisenmärkten zu intervenieren, ohne danach als Währungskriegtreiber gebrandmarkt zu werden. Yen-Reaktion? Keine. Dann begann die Telefonkonferenz. Verschiedene Maßnahmen wurden erörtert. Schließlich meinte Yoshihiko Noda, Finanzminister in Japan: „Wir machen das mit dem Fähnchen.“ [...]

Der vermeintlich „korrekte“ Kurs für USD-JPY liegt bei 95, jedenfalls dann, wenn man der Volkswirte liebstes Spielzeug, die Kaufkraftparitätentheorie zugrunde legt. Es ist wohl eher unwahrscheinlich (sprich: ausgeschlossen), dass die G7-Fähnchenschwenker den Wechselkurs in diese luftigen Höhen treiben wollen. Eher ist zu vermuten, dass sich bereits dann ein Zufriedenheitsgefühl einstellt, wenn sich der Kurs oberhalb der Marke von 80 stabilisieren kann. Zwischenzeugnis: Ziel erreicht. USD-JPY sprang um über 3% auf Kurse um 81,50. Unmittelbar vor dem Erdbeben waren Kurse zwischen 82 und 83 die Norm. Angeblich wurde auf der „Fähnchenkonferenz von Telecom“ beschlossen, dass die Notenbanken aller beteiligten Staaten / Regionen (EWU, USA, UK und Kanada) zum (Aktien)-Handelsbeginn in ihren jeweiligen Märkten Yen in den Markt geben sollen.

Weiteres zum Artikel gibt es hier: http://www.bankingclub.de/news/YenReaktion/

Freitag, 18. März 2011

Die Depotbanklandschaft aus Sicht der KAG

Dr. Christian Popp – Mitglied der Geschäftsführung von Helaba Invest widmet sich der Situation zwischen KAG und Depotbank. Die Fragestellungen beinhalten:
  • Partner oder Konkurrent?
  • Aufgabenverteilung zwischen KAG und Depotbank
  • Anforderungen an die Depotbank aus Sicht der KAG
  • Auswirkungen des Depotbankrundschreibens
  • Zukünftige Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit
Partner oder Konkurrent?

Im Investmentgesetz sind die Aufgaben der Depotbank und der KAG im Kerngeschäft zwar klar geregelt, aber …
– es gibt sich überschneidende Aufgaben
– es gibt Zusatzdienstleistungen zu den Fonds


Historische Entwicklung:
– von Universalbank mit KAG und Depotbank im Konzern zur Aufspaltung der Wertschöpfungskette
– KAG war früher notwendig, um ausländischen Asset Managern den Zugang zum Spezialfonds zu
erlauben
– durch Aufspaltung der Wertschöpfungskette werden Teilbereiche austauschbar
– OGAV-Richtlinien fordern ebenfalls mehr Gebührentransparenz und Anlegerschutz

Folgen:
– dies führt zu Konkurrenz und Konzentration und belebt das Geschäft
– klarere Gebührenstrukturen und Verantwortlichkeiten

Anforderungen an die Depotbank aus Sicht der KAG

Leistungsfähiger Verwahrer
– Lagerstellen (auch exotische)
– was heute „exotisch“ ist, wird bald Standard werden

Beherrschung nicht verwahrfähiger Vermögensgegenstände
– OTC Derivate
– Alternative Assets

Effiziente Geschäftsabwicklung
– Wertpapiere
– Devisen
– börsengehandelte Futures und Optionen
– Geldanlagen

Kursversorgung gemäß InvRBV
Kompetenz bei Grenzprüfung

Auswirkungen des Depotbankrundschreibens

  • Bewusstsein für Lagerstellenproblematik geschärft
  • Unabhängige Grenzprüfung erfordert klare vertragliche Regelungen und leistungsfähige
    Infrastruktur 
  • Neuer einmaliger Abstimmbedarf bei gemeinsamer Nutzung der Grenzprüfungs-Systeme
  • Laufender Abstimmungsbedarf bei Grenzprüfungen
  • Enge und effiziente Zusammenarbeit
  • Verstärkte Tendenz zur Konzentration, Erhöhung des Kostendrucks
Lesen Sie weitere Ausführungen zum Thema Zusatzdienstleistungen, dem Vergleich zwischen KAG und Depotbanken. komplexe Produkte und dem Informationsfluss hier: Die Depotbanklandschaft aus Sicht der KAG -- Wie ist die Aufgabenverteilung zwischen KAG und Depotbank, Welche Anforderungen an die Depotbank gibt es aus Sicht der KAG, Wie sind die Auswirkungen des Depotbankrundschreibens? Eine Präsentation von HelabaInvest als Teil von kostenfreien Artikeln zum das Thema Effiziente Fonds Services.

Dienstag, 15. März 2011

Implementierung der E-Bilanz in Ihrem Unternehmen – Was ist zu tun?!

Im Anschluss an unseren letzten Blog Beitrag, widmen wir uns weiteren Details über die Implementierung der E-Bilanz in Ihrem Unternehmen.

Welche gesetzlichen Regelungen müssen bei der Implementierung der E-Bilanz beachtet werden. Welche Möglichkeiten finden sich im Datenaustausch mit XBRL?

Gesetzliche Regelungen

Die steuerrechtliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Daten wurde erheblich ausgedehnt. Unternehmen haben ab dem Veranlagungs-/ Erhebungszeitraum 2012, folgende Erklärungen in digitaler Form zu übermitteln:
  • KSt–Erklärung und Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 Abs. 1a KStG)
  • Erklärung zur Festsetzung des GewSt–Messbetrags; in den Fällen des § 28 GewStG zusätzlich Zerlegungserklärung (§ 14a GewStG)
  • Est–Erklärung, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden (§25 Abs. 4 EstG)
  • Feststellungserklärungen in den Fällen des §180 Abs. 1 Nr. 2 AO (§ 181 Abs. 2a AO) 
  • Inhalte von Bilanz nebst Überleitungsrechnung und GuV gemäß § 5b EstG 
  • Steuerpflichtiger hat bei der elektronischen Übermittlung die Wahl zwischen:
  1. einer Handelsbilanz und GuV zusammen mit einer Überleitungsrechnung (§5b Abs. 1 S. 1, 2 EstG) oder
  2. Übermittlung einer unmittelbar den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz (§5b Abs. 1 S.1,3 EstG) 
  • Es entfällt die Verpflichtung zur Vorlage geforderter Unterlagen in Papierform.
  • Auf eine elektronische Übertragung kann verzichtet werden (Härtefallregelung § 5b Abs. 2 EstG), wenn die Datenübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, § 150 Abs. 8 AO 
  • Sofern Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht vorliegen, sind diese gemäß § 60 Abs. 3 EstDV einzureichen, außerdem nach § 60 Abs. 3 S.2 EstDV das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EstG
Ziele
  • Ablösung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Abläufe 
  • Erreichen einer Automatisierung des Besteuerungsverfahren 
  • Vermeidung von Medienbrüchen bei der elektronischen Übermittlung von Bilanzen ggf. Überleitungsrechnungen und GuV 
  • Abbau bürokratischer Lasten seitens der Finanzverwaltung, aber auch auf Seiten der Unternehmen mit zusätzlichen Kosteneinsparungen 
  • Überprüfung der E–Bilanzen in Risikomanagementsystemen, sprich EDV-gestützte Validitätsprüfungen und Mehrjahresvergleiche
Lesen Sie mehr,  wie der elektronische Datenaustausch durch XBRL gewährleistet werden kann, was die Anwendungsbereiche sind für noch ein paar Gründe warum die Einführung der E-Bilanz doch noch verschoben wurde. Ein Fazit gibt es zum Abschluss natürlich auch noch.

Lesen Sie hier den kostenlosen Artikel: E-Bilanz.

Montag, 14. März 2011

Die Einführung der E-Bilanz wurde um ein Jahr verschoben - was ist jetzt zu tun?

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17.12.2010 beschlossen, der Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts der verpflichtenden elektronischen Übermittlung der E-Bilanz auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 enden (bisher: 31.12.2010) zuzustimmen.

Bereits am 05.11.2010 wurde diese Empfehlung des Bundesfinanzministeriums bekannt, die im Wesentlichen  den Einwänden der Verbände Rechnung trägt. Das Jahr 2011 soll vielmehr dazu genutzt werden, Art und Umfang der zu übermittelnden Daten in einer Pilotphase zu überprüfen.

Was ist zu tun?
  • Analyse Ihrer Rechnungslegungssysteme auf XBRL-Konformität
  • Verifizierung des Finanz- und Rechnungswesens in Bezug auf die Taxonomie-Anforderungen
  • Umstellung Ihres Finanz- und Rechnungswesens auf eine integrierte Steuerbuchhaltung (parallele Rechnungslegung)
  • Schulung des Buchhaltungspersonals in der Behandlung steuerlich relevanter Sachverhalte

Laden Sie hier eine Checkliste herunter, die Sie bei der Planung und Integration der E-Bilanz für Ihre Firma unterstützten wird: E-Bilanz Checkliste.