AIFM-Richtlinie
Mit der AIFMD unterstellt die EU zwingend alle Manager von non-UCITS einer Aufsicht. Diese zwin-gende Unterstellung reiht sich nahtlos in eine Reihe weiterer internationaler Vorhaben im Bereich der Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen ein. So hielt unter anderem die IOSCO in ihrem Final Report on Hedge Funds Oversight vom Juni 2009 fest, dass die Manager von Hedge Funds weltweit einer Aufsicht unterstellt werden sollten. In verschiedenen ausländischen Regulierungsvorha-ben werden neu nicht nur Hedge Fund Manager, sondern alle Manager von kollektiven Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt. Die USA beispielsweise haben mit dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act eine Registrierungspflicht für bislang nicht beaufsichtigte Manager kollektiver Kapitalanlagen eingeführt.
UCITS IV-Richtlinie
Im Gegensatz zur AIFMD ist die UCITS IV-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG des europäischen Parla-ments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend UCITS) nicht eine direkte Folge der Finanzkrise, sondern wurde bereits Mitte 2009 verabschiedet und trat anfangs Dezember 2009 in Kraft. Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 30. Juni 2011 die erfor-derlichen Vorschriften und wenden diese ab dem 1. Juli 2011 an.
Während die Bestimmungen zum Kommunikationsverfahren zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und zu deren Zusammenarbeit für die Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat der EU per se nicht relevant sind, können andere Bestimmungen, beispielsweise jene zu den Master-Feeder-Strukturen von UCITS und den „Wesentlichen Informationen für den Anleger“, durchaus bestimmte Auswirkungen für den Fondsplatz Schweiz haben.
Vermögensverwaltungsbranche im Wandel
Neben internationalen Regulierungsvorhaben wie der AIFMD erhöhen auch nationale Entwicklungen den Druck auf die institutionelle Vermögensverwaltungsbranche, sich einer Aufsicht unterstellen zu lassen. So arbeiten einerseits Kunden vermehrt nur noch mit bewilligten Instituten zusammen und andererseits bestehen auch regulatorische Bestrebungen, für die Vermögensverwaltungstätigkeit nur noch unterstellte Bewilligungsträger zuzulassen. So ist beispielsweise geplant, dass als Vermögens-verwalter von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einzig von der FINMA beaufsichtigte Personen und Institute tätig sein dürfen (vgl. FINMA Aktuell-Meldung vom 15. Februar 2011 zum Thema „Ver-nehmlassung zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge – Stellungnahme der FINMA“).
Kontrollpflichten einer Depotbank
Aufgrund der Unabhängigkeit von der Fondsleitung und dem Asset Manager nimmt die Depotbank eine besondere und wichtige Rolle im Kollektivanlagengesetz (KAG) ein. In ihrer Funktion soll sie we-sentlich zu einem erhöhten Schutz der Anleger beitragen. Die Aufgaben einer Depotbank sind in den Art. 73 KAG i.V.m. 104 KKV geregelt. Neben der Aufbewahrungsfunktion besorgt die Depotbank die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr. Zudem nimmt die Depobank noch verschiedene Kontrollfunktionen wahr. Diese sind in Art. 73 Abs. 3 KAG aufgeführt. So ist die Depot-bank unter anderem für die Kontrolle der korrekten Berechnung des Nettoinventarwertes und für die Überprüfung der Anlageentscheide hinsichtlich der Kompatibilität mit dem Gesetz und dem Fondsver-trag verantwortlich. Die Depotbank hat ihre Kontrollfunktionen gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften für alle von ihr verwahrten kollektiven Kapitalanlagen auszuführen. Die Art des Fonds oder der Anlegerkreis (Publikumsfonds oder Fonds für qualifizierte Anleger) spielen für die Ausgestal-tung dieser Kontrollfunktionen keine Rolle.
Internationales
IOSCO
Das Technical Committee (TC) der IOSCO publizierte im Februar 2011 seinen „Principles on Point of Sale Disclosure Final Report“, worin u.a. sechs “Principles for Disclosure of Key Information in regard to CIS prior to the Point of Sale” empfohlen werden. Die Prinzipien werden nachfolgend übersetzt wieder gegeben, nicht zuletzt weil sich auch die EU im Rahmen der UCITS IV-RL intensiv mit dieser Problematik auseinander gesetzt hat:
Prinzip1: Die wesentlichen Informationen sollen den Anleger informieren über die grundsätzli-chen Renditen, Risiken, Begriffe, Produktkosten und Entschädigungen und Konflikte i.Z.m. dem Finanzintermediär, über den das Produkt verkauft wird.
Prinzip 2: Die wesentlichen Informationen sollen einem Anleger vor dem Vertragsschluss kos-tenlos abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, sodass der Anleger die Infor-mationen abwägen und eine informierte Entscheidung betreffend die Anlage treffen kann.
Prinzip 3: Die wesentlichen Informationen sollen in einer Weise abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, welche für den Zielanleger angemessen ist.
Prinzip 4: Die wesentlichen Informationen sollen in klarer Sprache und in einem einfachen, zu-gänglichen und vergleichbaren Format sein, welches eine sinnvolle Vergleichbarkeit des CIS mit anderen konkurrierenden CIS Produkten erleichtert.
Prinzip 5: Die Offenlegung der wesentlichen Informationen soll klar, genau und für den Zielanle-ger nicht irreführend sein. Offenlegungen sollen regelmässig aktualisiert werden.
Prinzip 6: Beim Entscheid, welche Offenlegungspflichten den Finanzintermediären und den Pro-duktproduzenten aufzuerlegen sind, sollen die Regulatoren berücksichtigen, wer die Kontrolle über die offen zu legende Information hat.
EU / PRIPs
Anlegerschutz durch harmonisierte und leicht verständliche Information ist nicht bloss für UCITS ein Thema, vielmehr hat die EU-Kommission bereits im April 2009 dem Parlament und dem Rat in einer Mitteilung zu den so genannten „Packaged Retail Investment Products“ (PRIPs) dargelegt, wie sie vorgehen will, um die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Informationspflichten und Ver-triebspraktiken bei PRIPs mit der Marktrealität in Einklang zu bringen. Vorgeschlagen wurde ein hori-zontaler Ansatz, der unabhängig davon, wie ein Produkt gestaltet ist oder vertrieben wird, eine kohä-rente Grundlage für die Regelung von Informationspflichten und Vertriebspraktiken auf europäischer Ebene bildet.
Lesen Sie die vollständige Ausführung in der FINMA-Mitteilung 21 (2011) – 28. Februar 2011: Internationale Regulierungsvorhaben - Auswirkungen auf die Schweiz
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